Verfahrensordnung für Kendo-Kyugrade
Stand: 01. Mai 2010
- Kyugrade können nur durch Prüfung erworben werden. Sie beginnen mit dem 6. Kyu und enden mit dem 1. Kyu. Alles weitere bestimmt die Prüfungsordnung für Kyugrade. Neufassung oder Änderung der Prüfungsordnung ist eine Angelegenheit des Präsidiums. Es hat damit eine Kommission zu beauftragen. Über das Ergebnis hat die Mitgliederversammlung abzustimmen. Ist sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, so ist die gesamte Angelegenheit an die Kommission zurückzuverweisen.
- Zwischen der Prüfung vom 6. zum 5. Kyu muss eine Vorbereitungszeit von mindestens drei Monaten liegen. Ab dem 5. Kyu muss zwischen den Prüfungen eine Vorbereitungszeit von mindestens sechs Monaten liegen. Kyugrade dürfen nicht übersprungen werden.
- Kyuprüfungen werden von den Kendolandesverbänden oder -sektionen ausgerichtet. Diese können die Ausrichtung einer Kyuprüfung an einen ihrer Mitgliedsvereine weiterdelegieren. Für die Einhaltung der Verfahrensordnung und der Prüfungsordnung trägt der Landesverband die Verantwortung. Die ausgefüllten Kyu-Prüfungslisten werden von den Kendolandesverbänden oder -sektionen verwaltet.
- Ausrichter und Prüfer haben dafür zu sorgen, dass die Prüfung ungestört und in einem würdigen Rahmen abgewickelt wird. Für die Prüfung sind die vom DKenB herausgegebenen Kendo-Kyuprüfungslisten zu benutzen. Die bestandene Prüfung ist unter Verwendung einer DKenB-Prüfungsmarke im Kendopass zu vermerken. Hat ein Prüfling nicht bestanden, so sind ihm seine Mängel zu erläutern. Die Prüfungsmarke ist in diesem Falle in die Hauptprüferliste zu kleben. Bei Prüflingen, die keinen Kendopass besitzen, wird eine erfolgreiche Prüfung auf einer DKenB-Prüfungsurkunde unter Verwendung einer Prüfungsmarke bescheinigt.
- Prüfer kann nur sein, wer
a) einen gültigen Kendopass nachweist und
b) eine Prüfungslizenz für Kyugrade erhalten hat.
- Eine Prüfungslizenz kann beantragen, wer
a) mindestens den 2. Dan Kendo hat und
b) bei zwei Kyu-Prüfungen, davon mindestens eine bis zum 1. Kyu, als Beisitzer tätig war.
- Die Prüfungslizenz wird durch den DKenB – Referent für Prüfwesen – erteilt und im Kendopass durch den Kendolandesverband eingetragen. Sie ist über den Kendolandesverband mit seiner erforderlichen Zustimmung zu beantragen. Die im Kendopass eingetragenen Prüfungslizenzen bleiben unbegrenzt gültig.
- Geprüft werden kann nur, wer
a) einen gültigen Kendopass vorweist und
b) die zuletzt abgelegte Prüfung nachweist, es sei denn, es steht eine Prüfung zum 6. Kyu an. Verbandsfremde Prüflinge können nur geprüft werden, wenn eine Vereinbarung nach Abschnitt 12 vorliegt und die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Bewertung der Prüfung erfolgt nicht nach messbaren Normen. Eine nicht bestandene Prüfung ist in der Hauptprüferliste schriftlich zu begründen.
- Kyu-Prüfungen können nur von prüfungsberechtigten Dan-Trägern mit folgenden Graduierungen abgenommen werden:
|
Art der Prüfung |
Anzahl |
Graduierung |
|
| Prüfung bis zum 3. Kyu |
ein |
mindestens 2. Dan |
|
| Prüfung zum 2. und 1. Kyu |
drei |
Hauptprüfer: | mindestens 4. Dan |
| weitere Prüfer: | mindestens 2. Dan | ||
- Verbandsfremde Kyugrade können anerkannt werden, wenn ihr Inhaber inzwischen Mitglied eines dem DKenB angeschlossenen Vereins geworden ist. Die Anerkennung erfolgt, wenn der Betroffene sich der nächst höheren Prüfung unterzieht und sie besteht. Besteht er die Prüfung nicht, wird ihm der seiner Leistung entsprechende Kyugrad zuerkannt.
- Der Deutsche Kendobund kann mit anderen Verbänden oder Vereinen vertraglich vereinbaren, zu welchen Bedingungen ihre Mitglieder an Kyuprüfungen des DKenB teilnehmen können. Der Vertrag muss sinngemäß den Abschnitten 1 bis 10 dieser Ordnung entsprechen.
- Prüflinge ausländischer Kendoorganisationen können zur Prüfung zugelassen werden, wenn ihre Organisation der EKF oder IKF angehört. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten sie eine DKenB-Prüfungsurkunde, in die die Kyuprüfungsmarke eingeklebt werden muss.
- Kyugrade können aberkannt werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorlag.
